Auch ausgesetzte Haustiere sind Fundtiere

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 unterliegen auch ausgesetzte Tiere dem Fundrecht , weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26. April 2018, BVerwG 3 C 24.16).
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass die von Kommunen oft ins Spiel gebrachte Unterscheidung zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren in Zukunft nicht mehr haltbar ist.
Diese höchstrichterliche Entscheidung bedeutet für die Tierheime eine riesige Erleichterung. Es ist nun klar geregelt, dass es sich bei jedem aufgefundenen Haustier um ein Fundtier handelt. Die übliche Praxis, für Fundtiere maximal bis zu vier Wochen Kosten zu erstatten, da dann davon auszugehen ist, dass der Besitzer sein Eigentum aufgegeben hat, ist ebenfalls hinfällig.

Für unsere Tierheime bedeutet das Urteil konkret, dass jedes gefundene Haustier als Fundtier von den Kommunen anerkannt werden muss und gemäß BGB auch für bis zu sechs Monate die Kosten für Unterbringung und Pflege zu erstatten sind. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies für unsere Tierheime, dass die Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung der Tierheime um mindestens 30 % ansteigen müsste.
Erstaunlich ist, dass das Urteil aufgrund eines Rechtstreites zwischen einer Kommune und dem zuständigen Landratsamt um einen vermutlich ausgesetzten Hund entstand. Für den Fundhund wäre nach alter Rechtsprechung die Kommune zuständig gewesen, für den ausgesetzten Hund die beim Landratsamt ansässige Veterinärbehörde.

Kontakt & weitere Information:
Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. | Karsten Plücker
Tel. 0561/8615292